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§ 14b FamFG verpflichtet in einigen Fällen zur elektronischen Einreichung bei Gericht. Ergeben sich angesichts der Neufassung von § 130 Abs. 2 BGB, wonach der Zugang beglaubigter Abschriften genügt, Änderungen hinsichtlich des für die Notarpraxis relevanten Anwendungsbereichs? Siehe auch DNotI-Report 2026, 113 ff.